Einjährige Mietverträge – oft unwirksam und trotzdem von der Mietpreisbremse betroffen!


Einjährige Mietverträge in Deutschland – oft unwirksam und trotzdem von der Mietpreisbremse betroffen!
bei Ihrer Wohnungssuche stoßen Sie vielleicht auf Angebote, die mit einer "Befristung auf 1 Jahr" oder ähnlichen Formulierungen beworben werden. Der Gedanke dahinter könnte sein: "Nur ein Jahr? Perfekt für meine Übergangszeit!" Doch halten Sie inne und informieren Sie sich genau! Denn in Deutschland sind derartige pauschale Befristungen von Mietverträgen in den allermeisten Fällen nicht rechtsgültig und die Wohnungen unterliegen, entgegen mancher Annahme, trotzdem den Regelungen der Mietpreisbremse.
Das Missverständnis: "Ein Jahr und dann ist Schluss!"
Vermieter versuchen manchmal, die Dauer eines Mietverhältnisses von vornherein zu begrenzen, um flexibler zu bleiben oder potenzielle Mieterhöhungen leichter durchzusetzen. Eine beliebte, aber oft unzulässige Methode ist die Befristung auf eine feste Laufzeit wie ein Jahr. Das deutsche Mietrecht ist hier jedoch sehr mieterfreundlich und setzt enge Grenzen.
Die Rechtslage: Befristete Mietverträge sind die Ausnahme!
Der Regelfall im deutschen Mietrecht ist der unbefristete Mietvertrag. Das bedeutet, ein Mietvertrag läuft grundsätzlich auf unbestimmte Zeit und kann nur unter bestimmten Voraussetzungen vom Vermieter gekündigt werden (z.B. wegen Eigenbedarfs oder schwerwiegender Vertragsverletzungen durch den Mieter).
Eine Befristung des Mietvertrages ist nach § 575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nur unter ganz spezifischen und im Vertrag schriftlich genannten Gründen zulässig. Man spricht hier vom "qualifizierten Zeitmietvertrag". Die häufigsten zulässigen Befristungsgründe sind:
Eigenbedarf des Vermieters: Der Vermieter oder nahe Familienangehörige (Eltern, Kinder) wollen die Wohnung selbst nutzen. Der Grund muss konkret benannt werden (z.B. "Meine Tochter zieht zum Studienbeginn am TT.MM.JJJJ ein."). Eine vage Formulierung wie "möglicher Eigenbedarf" reicht nicht aus. Es ist sehr bemerkenswert, dass diese Art von Fällen vor Gericht extrem schwer zu begründen sind und umfangreiche Beweise erfordern.
Abriss oder wesentliche Veränderung/Sanierung der Wohnung: Die Wohnung soll abgerissen oder so umfassend umgebaut werden, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unmöglich wäre. Auch hier muss der Grund konkret und plausibel dargelegt werden.
Wohnraum für Dienstverpflichtete: Die Wohnung soll an eine Person vermietet werden, die ein Dienstverhältnis eingeht und die Wohnung für die Dauer dieses Dienstverhältnisses benötigt.
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Was passiert, wenn der Befristungsgrund fehlt oder unwirksam ist?
Fehlt ein solcher gesetzlich anerkannter und im Mietvertrag konkret benannter Grund für die Befristung, oder ist der genannte Grund unwirksam, dann ist die Befristung des Mietvertrags unwirksam.
Die Folge: Der Mietvertrag gilt automatisch als auf unbestimmte Zeit geschlossen!
Das bedeutet, Sie haben alle Rechte eines unbefristeten Mieters und können nur unter den strengen gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen des Vermieters gekündigt werden. Eine automatische Beendigung nach einem Jahr findet dann nicht statt.
Die Mietpreisbremse gilt auch für befristete Mietverträge!
Ein weiteres wichtiges Detail:
Entgegen einer verbreiteten Annahme sind auch befristete Mietverträge, die unter die normalen Wohnraummietgesetze fallen, nicht automatisch von der Mietpreisbremse ausgenommen. Sofern die Wohnung in einem Gebiet mit angespannter Wohnlage liegt, in dem die Mietpreisbremse gilt (was in vielen deutschen Großstädten der Fall ist), darf die Miete bei einer Neuvermietung maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
Es gibt zwar Ausnahmen von der Mietpreisbremse (hier tippen, um mehr zu erfahren), aber die Befristung an sich ist kein Freifahrtschein für höhere Mieten. Nur bei der "Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch" (z.B. Ferienwohnungen oder sehr kurzfristige Aufenthalte), die oft andere gesetzliche Regelungen und steuerliche Aspekte hat, kann die Mietpreisbremse unter Umständen nicht greifen. Eine einjährige Befristung fällt aber in der Regel nicht darunter, es sei denn, sie ist tatsächlich für einen kurzen Übergang oder für einen vorübergehenden Gebrauch gedacht und die Umstände sind klar definiert.
Was können Sie als Mieter tun?
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Fazit:
Lassen Sie sich nicht von vermeintlich befristeten Ein-Jahres-Verträgen abschrecken oder dazu verleiten, eine überhöhte Miete zu akzeptieren. Das deutsche Mietrecht ist auf Ihrer Seite! Viele solcher Befristungen sind unwirksam und die Wohnungen unterliegen in der Regel den Schutzvorschriften der Mietpreisbremse. Informieren Sie sich und nutzen Sie Ihre Rechte, um Ihr Zuhause auf ImmoHero24.com zu fairen Konditionen zu finden!
Wichtiger Hinweis:
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann im Einzelfall komplex sein und von den spezifischen Umständen abhängen. Für eine Konkrete Einschätzung wenden Sie sich bitte an unsere Mietrechtsspezialist bei ImmoHero24.
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